BGBl. I Nr. 8/2022
Änderung des Arzneimittelgesetzes und des Gentechnikgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Arzneimittelgesetz und das Gentechnikgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 85geändertAbs 1 Z 3
Ständige wissenschaftliche Ausschüsse
§ 85.
(1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Frauen Konsumentenschutz hat als wissenschaftliche Ausschüsse der Kommission
1. einen wissenschaftlichen Ausschuß für Arbeiten mit GVO im geschlossenen System,
2. einen wissenschaftlichen Ausschuß für Freisetzungen und Inverkehrbringen und
3. einen wissenschaftlichen Ausschuß für genetische Analyse und Gentherapie am Menschen einzurichten.
(2) Die Mitglieder der wissenschaftlichen Ausschüsse sind vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen auf Grund der Vorschläge gemäß §§ 86 bis 89 für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Für jedes Mitglied ist - ebenfalls auf fünf Jahre - ein Ersatzmitglied zu bestellen; das Nominierungsrecht hiezu besteht in gleicher Weise wie für die zu vertretenden Mitglieder.
Anmerkung