Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gentechnikgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 510/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2005Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 85Paragraph 85
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Ständige wissenschaftliche Ausschüsse
§ 85.Paragraph 85,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat als wissenschaftliche Ausschüsse der Kommission
einen wissenschaftlichen Ausschuß für Arbeiten mit GVO im geschlossenen System,
einen wissenschaftlichen Ausschuß für Freisetzungen und Inverkehrbringen und
einen wissenschaftlichen Ausschuß für genetische Analyse und Gentherapie am Menschen einzurichten.
(2)Absatz 2,Die Mitglieder der wissenschaftlichen Ausschüsse sind vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen auf Grund der Vorschläge gemäß §§ 86 bis 89 für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Für jedes Mitglied ist - ebenfalls auf fünf Jahre - ein Ersatzmitglied zu bestellen; das Nominierungsrecht hiezu besteht in gleicher Weise wie für die zu vertretenden Mitglieder.Die Mitglieder der wissenschaftlichen Ausschüsse sind vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen auf Grund der Vorschläge gemäß Paragraphen 86 bis 89 für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Für jedes Mitglied ist - ebenfalls auf fünf Jahre - ein Ersatzmitglied zu bestellen; das Nominierungsrecht hiezu besteht in gleicher Weise wie für die zu vertretenden Mitglieder.
Anmerkung
ÜR: Art. II, BGBl. I Nr. 127/2005
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2022
Dokumentnummer
NOR40070639