Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gentechnikgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 510/1994Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 85Paragraph 85
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Ständige wissenschaftliche Ausschüsse
§ 85.Paragraph 85,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat als wissenschaftliche Ausschüsse der Kommission
einen wissenschaftlichen Ausschuß für Arbeiten mit GVO im geschlossenen System,
einen wissenschaftlichen Ausschuß für Freisetzungen und Inverkehrbringen und
einen wissenschaftlichen Ausschuß für Genanalyse und Gentherapie am Menschen einzurichten.
(2)Absatz 2,Die Mitglieder der wissenschaftlichen Ausschüsse sind vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz auf Grund der Vorschläge gemäß §§ 86 bis 89 für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.Die Mitglieder der wissenschaftlichen Ausschüsse sind vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz auf Grund der Vorschläge gemäß Paragraphen 86 bis 89 für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2012
Dokumentnummer
NOR12137728
Alte Dokumentnummer
N8199438805J