Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gentechnikgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 510/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/1998Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 85Paragraph 85
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Ständige wissenschaftliche Ausschüsse
§ 85.Paragraph 85,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat als wissenschaftliche Ausschüsse der Kommission
einen wissenschaftlichen Ausschuß für Arbeiten mit GVO im geschlossenen System,
einen wissenschaftlichen Ausschuß für Freisetzungen und Inverkehrbringen und
einen wissenschaftlichen Ausschuß für Genanalyse und Gentherapie am Menschen einzurichten.
(2)Absatz 2,Die Mitglieder der wissenschaftlichen Ausschüsse sind vom Bundeskanzler auf Grund der Vorschläge gemäß §§ 86 bis 89 für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Für jedes Mitglied ist - ebenfalls auf fünf Jahre - ein Ersatzmitglied zu bestellen; das Nominierungsrecht hiezu besteht in gleicher Weise wie für die zu vertretenden Mitglieder.Die Mitglieder der wissenschaftlichen Ausschüsse sind vom Bundeskanzler auf Grund der Vorschläge gemäß Paragraphen 86 bis 89 für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Für jedes Mitglied ist - ebenfalls auf fünf Jahre - ein Ersatzmitglied zu bestellen; das Nominierungsrecht hiezu besteht in gleicher Weise wie für die zu vertretenden Mitglieder.
Anmerkung
ÜR: Art. II Abs. 4, BGBl. I Nr. 73/1998
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2012
Dokumentnummer
NOR12142371
Alte Dokumentnummer
N8199852213L