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BGBl. I Nr. 94/2022

kundgemacht 30.06.2022 RIS↗Parlament↗
Änderung des Gaswirtschaftsgesetzes 2011
Bundesgesetz, mit dem das Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011) geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 94/2022× zu GWG 2011×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011) 313 § 0↗RIS↗
§ 12geändertAbs 7 (neu)
in Kraft 28.07.2021 – 30.06.2022 · idF BGBl. I Nr. 150/2021 · danach: BGBl. I Nr. 94/2022 § 12↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2022 · idF BGBl. I Nr. 94/2022 § 12↗RIS↗
… 15 unveränderte Absätze
3. Teil
Der Betrieb von Netzen
1. Hauptstück
Markt- und Verteilergebiete
1. Abschnitt
Marktgebiete und Marktgebietsmanager
Marktgebiete
§ 12.
(1) Das österreichische Leitungsnetz besteht aus folgenden Marktgebieten, in denen jeweils ein Marktgebietsmanager und ein Verteilergebietsmanager und ein Bilanzgruppenkoordinator nach Maßgabe dieses Gesetzes mit der Erfüllung von Systemdienstleistungen beauftragt sind:
1. Marktgebiet Ost;
2. Marktgebiet Tirol;
3. Marktgebiet Vorarlberg.
(2) Das Marktgebiet Ost umfasst die in den Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Wien gelegenen Netze.
(3) Das Marktgebiet Tirol umfasst die im Land Tirol gelegenen Netze.
(4) Das Marktgebiet Vorarlberg umfasst die im Land Vorarlberg gelegenen Netze.
(5) Netze verschiedener Marktgebiete, die miteinander verbunden sind, können durch Verordnung der Regulierungsbehörde zu einem Marktgebiet zusammengefasst werden, in dem ein Marktgebietsmanager, ein Verteilergebietsmanager und ein Bilanzgruppenkoordinator nach Maßgabe dieses Gesetzes mit der Erfüllung von Systemdienstleistungen beauftragt sind.
(6) Netze oder Teile von Netzen können, soweit dies der Erfüllung des europäischen Binnenmarkts dienlich ist, mit angrenzenden Netzbetreibern anderer Mitgliedstaaten ein Marktgebiet bilden. Zur Umsetzung des europäischen Gasbinnenmarkts sind Netze oder Teile von Netzen in einem Marktgebiet, welches ausschließlich aus einem angrenzenden Mitgliedstaat versorgt wird und für das es im betreffenden Marktgebiet keinen eigenständigen Ausgleichsenergiemarkt gibt, mit dem angrenzenden Netzbetreiber dieses Mitgliedstaates so operativ abzustimmen, dass eine Teil- oder Vollversorgung aus dem angrenzenden Marktgebiet des Mitgliedstaates möglich wird. Die Bildung eines gemeinsamen Marktgebiets mit Netzbetreibern anderer Mitgliedstaaten bedarf der Genehmigung der Regulierungsbehörde.
(7) Speicheranlagen auf dem Hoheitsgebiet Österreichs sind an das jeweilige Marktgebiet anzuschließen.
Schlagworte
Marktgebiet, Teilversorgung