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BGBl. I Nr. 96/2022

kundgemacht 30.06.2022 RIS↗Parlament↗
Änderung des Schulorganisationsgesetzes, des Schulunterrichtsgesetzes, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, des Schulzeitgesetzes 1985, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, des Schulpflichtgesetzes1985 und des Privatschulgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Schulzeitgesetz 1985, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Schulpflichtgesetz 1985 und das Privatschulgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 96/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulunterrichtsgesetz (SchUG) 1233 § 0↗RIS↗
§ 22bneu
in Kraft 01.09.2023 – 22.07.2024 · idF BGBl. I Nr. 96/2022 · danach: BGBl. I Nr. 121/2024 § 22b↗RIS↗

Besuch von Unterrichtsgegenständen eines anderen Semesters oder einer anderen Schulstufe

Paragraph 22 b,

  1. Absatz eins,Über den Besuch des Unterrichtsgegenstandes oder der Unterrichtsgegenstände in einem höheren Semester oder einer höheren Schulstufe ist der Schülerin oder dem Schüler ein Zeugnis auszustellen, welches insbesondere zu enthalten hat:
    1. Ziffer eins
      Die Bezeichnung der Schule,
    2. Ziffer 2
      die Personalien der Schülerin oder des Schülers,
    3. Ziffer 3
      den Namen der unterrichtenden Lehrperson,
    4. Ziffer 4
      die Bezeichnung des Lehrplanes,
    5. Ziffer 5
      die Bezeichnung des Unterrichtsgegenstandes sowie des Semesters oder der Schulstufe,
    6. Ziffer 6
      die Beurteilung der Leistungen sowie
    7. Ziffer 7
      Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift der Lehrperson und der Schulleitung oder (bei Abteilungsgliederung) des Abteilungsvorstandes sowie Rundsiegel der Schule.
  2. Absatz 2,Wird ein bereits besuchter Unterrichtsgegenstand, ausgenommen bei der Wiederholung einer Schulstufe, erneut besucht und werden die bei diesem Unterrichtsbesuch erbrachten Leistungen besser beurteilt, als beim vorangegangenen Besuch dieses Unterrichtsgegenstandes, verliert das betreffende Zeugnis oder Semesterzeugnis seine Gültigkeit; es ist einzuziehen und es ist ein neues Zeugnis oder Semesterzeugnis mit der besseren Beurteilung auszustellen.