Absatz eins,Über den Besuch des Unterrichtsgegenstandes oder der Unterrichtsgegenstände in einem höheren Semester oder einer höheren Schulstufe ist der Schülerin oder dem Schüler ein Zeugnis auszustellen, welches insbesondere zu enthalten hat:
- Ziffer einsDie Bezeichnung der Schule,
- Ziffer 2die Personalien der Schülerin oder des Schülers,
- Ziffer 3den Namen der unterrichtenden Lehrperson,
- Ziffer 4die Bezeichnung des Lehrplanes,
- Ziffer 5die Bezeichnung des Unterrichtsgegenstandes sowie des Semesters oder der Schulstufe,
- Ziffer 6die Beurteilung der Leistungen sowie
- Ziffer 7Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift der Lehrperson und der Schulleitung oder (bei Abteilungsgliederung) des Abteilungsvorstandes sowie Rundsiegel der Schule.