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BGBl. I Nr. 97/2022

kundgemacht 06.07.2022 RIS↗
Aufhebung von Wortfolgen in § 16 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung von Wortfolgen in § 16 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung BGBl. I Nr. 97/2022× zu GehG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 1 § 0↗RIS↗
§ 16geändert ab 07.07.2022 ersetzt durch BGBl. I Nr. 205/2022Abs 4 Z 1 lit b, Z 2 (aufgehoben)
in Kraft 01.01.2008 – 06.07.2022 · idF BGBl. I Nr. 96/2007 · danach: BGBl. I Nr. 205/2022 § 16↗RIS↗
vorgesehen ab 07.07.2022 · idF BGBl. I Nr. 97/2022 (kundgemacht am 06.07.2022) · ersetzt durch BGBl. I Nr. 205/2022 (kundgemacht am 29.12.2022) § 16↗RIS↗
… 9 unveränderte Absätze
Überstundenvergütung
§ 16.
(1) Dem Beamten gebührt für Überstunden,
1. die nicht in Freizeit oder
2. die gemäß § 49 Abs. 4 Z 3 oder Abs. 5 Z 3 BDG 1979 im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit
ausgeglichen werden, eine Überstundenvergütung.
(2) Die Überstundenvergütung umfasst
1. im Fall des § 49 Abs. 4 Z 2 oder Abs. 5 Z 2 BDG 1979 die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag,
2. im Fall des § 49 Abs. 4 Z 3 oder Abs. 5 Z 3 BDG 1979 den Überstundenzuschlag.
(3) Die Grundvergütung für die Überstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der für den Beamten gemäß § 48 Abs. 2 BDG 1979 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Gehalt zuzüglich einer allfälligen im § 15 Abs. 3 angeführten Zulage des Beamten.
(4) Der Überstundenzuschlag beträgt
1. für Überstunden gemäß § 49 Abs. 4 BDG 1979
a) außerhalb der Nachtzeit 50%,
b) während der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) 100% und
2. für Überstunden gemäß § 49 Abs. 5 BDG 1979 25%
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 97/2022)
der Grundvergütung.
… 10 unveränderte Absätze
(5) Die Überstundenvergütung gebührt bereits vor Ablauf der im § 49 Abs. 8 BDG 1979 angeführten Frist, wenn feststeht, daß ein Freizeitausgleich bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich sein wird.
(6) Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist das Kalendervierteljahr. Die im Kalendervierteljahr geleisteten Überstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden gemäß § 49 Abs. 4 Z 2 und 3 BDG 1979, die sich dabei ergeben, gebührt dem Beamten der verhältnismäßige Teil der Überstundenvergütung.
(7) Die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen Veranstaltungen begründet, auch wenn sie dienstlich notwendig ist, weder einen Anspruch auf Freizeitausgleich noch einen Anspruch auf Überstundenvergütung.
(8) Wären zusätzliche Dienstleistungen nach § 23 Abs. 10 MSchG, nach § 10 Abs. 12 VKG oder nach § 50c Abs. 3 BDG 1979, mit denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 48 Abs. 2 oder 6 BDG 1979 überschritten wird, mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten, so sind zunächst jene Dienstleistungen abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren.
(9) Der Zuschlag nach Abs. 4 Z 2 gebührt nicht, wenn bei gleitender Dienstzeit die Wochendienstzeit innerhalb des Kalendervierteljahres im Durchschnitt nicht überschritten wird.
Anmerkung
1. ÜR: Art. IV der 24. GG-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972; Art. XII, BGBl. Nr. 288/1988;
2. Vgl. § 175 Abs. 58.
Schlagworte
Teilbeschäftigung