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BGBl. II Nr. 135/2022

kundgemacht 31.03.2022 RIS↗
Entschließung des Bundespräsidenten betreffend den Frauenförderungsplan der Präsidentschaftskanzlei
Entschließung des Bundespräsidenten betreffend den Frauenförderungsplan der Präsidentschaftskanzlei
Kundmachung BGBl. II Nr. 135/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Frauenförderungsplan der Präsidentschaftskanzlei neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft ab 01.04.2022 · idF BGBl. II Nr. 135/2022 § 9↗RIS↗

Weitere Maßnahmen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Aufgabe der unmittelbaren Vorgesetzten ist es, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über zur Auswahl stehende Bildungsangebote zeitgerecht zu informieren, sie zur Teilnahme zu ermutigen und konkrete Ausbildungsschritte vorzuschlagen. Die Information hat nachweislich (z. B. im Rahmen des Mitarbeiterinnen- bzw. Mitarbeitergesprächs) zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Gemäß Paragraph 11 d, B-GlBG sind Frauen zur Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die zur Übernahme höherwertiger Verwendungen (Funktionen) qualifizieren, entsprechend den Vorgaben des Frauenförderungsplanes vorrangig zuzulassen.
  3. Absatz 3,Die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen ist auch Teilzeitbeschäftigten zu ermöglichen. Die dabei geleisteten Stunden sind auf die Dienstverpflichtung anzurechnen.
  4. Absatz 4,Der Dienstgeber hat dafür zur sorgen, dass Personalverantwortliche und alle Bediensteten, die eine Vorgesetztenfunktion ausüben, über das B-GlBG, die damit verbundenen Fragen der Frauenförderung und der Gleichbehandlung sowie über den Frauenförderungsplan der Präsidentschaftskanzlei informiert sind. Führungskräfte sind im Zuge ihrer Ausbildung besonders auf ihre Verpflichtung zur Frauenförderung hinzuweisen.
  5. Absatz 5,Nach Rückkehr von Dienstnehmerinnen aus dem Mutterschutz bzw. von karenzierten Bediensteten an den Arbeitsplatz ist bei der Übertragung der Aufgaben (Arbeitsorganisation) auf die Betreuungspflichten dieser Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter besonderes Augenmerk zu richten, insbesondere bei der Diensteinteilung. Gesuche um Verwendungsänderung zur Erleichterung der Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Pflege sind zu berücksichtigen, sofern kein wichtiges dienstliches Interesse entgegensteht.