Absatz eins,Die genutzte Kapazität entspricht dem 99,5 % Quantil der Viertelstundenleistungswerte (Scheinleistung) in Richtung der überlagerten Netzebene, die in den letzten zwölf Kalendermonaten vor dem Erhebungszeitpunkt im Umspannwerk der Netzebene 4 unterspannungsseitig (Summe der Messwerte der Umspannerabzweige) gemessen wurden.
BGBl. II Nr. 350/2022
Kapazitätsberechnungsmethoden-Verordnung 2022
Verordnung des Vorstands der E-Control, mit der die Methode der verfügbaren Einspeisekapazität gemäß § 20 ElWOG 2010 festgesetzt wird (Kapazitätsberechnungsmethoden-Verordnung 2022 – KBM-V 2022)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Bestimmung der genutzten Kapazität
Paragraph 6,
- Absatz 2,Die Ermittlung des maßgebenden 99,5 %-Quantils kann durch eine computerunterstützte Auswertung der Viertelstundenleistungswerte erfolgen, wobei Sonderschaltzustände, wie insbesondere Umschaltvorgänge, auszunehmen sind.
- Absatz 3,Die genutzte Kapazität berücksichtigt zudem aufgetretene Blindleistung entsprechend folgenden Grundsätzen:
- Ziffer einsLiegen Scheinleistungsmesswerte für die Bestimmung der genutzten Kapazität gemäß Absatz eins, vor, sind diese heranzuziehen.
- Ziffer 2Liegen keine Scheinleistungsmesswerte vor, sind für die Bestimmung der genutzten Kapazität gemäß Absatz eins, Scheinleistungswerte aus Wirkleistungsmesswerten und Blindleistungsmesswerten oder aus den (betragsmäßigen) Strommesswerten und der Betriebsspannung zu ermitteln.
- Ziffer 3Liegen die notwendigen Messwerte zur Bestimmung der genutzten Kapazität gemäß Ziffer eins und 2 nicht vor, kann die Scheinleistung mittels eines Umrechnungsfaktor c=1,1 auf die gemessene Wirkleistung ermittelt werden.
- Absatz 4,Sollten die zur Berechnung der genutzten Kapazität erforderlichen Viertelstundenmesswerte der letzten zwölf Kalendermonate vor dem Erhebungszeitpunkt nicht in ausreichender Qualität zur Verfügung stehen, oder sind diese in zu begründenden Fällen nicht aussagekräftig, ist die zeitweilige (vorübergehende) Verwendung eines alternativen Zwölfmonatszeitraums innerhalb der vorangegangen 3 Kalenderjahre zulässig. Sollte eine Bestimmung der genutzten Kapazität auf Basis von Viertelstundenleistungswerten nicht möglich sein, können Lastflussberechnungen unter Berücksichtigung eines Gleichzeitigkeitsfaktors von 88 % für erneuerbare Stromerzeugungsanlagen durchgeführt werden, um die genutzte Kapazität zu bestimmen.