bei statistischen Einheiten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, die Merkmale gemäß Anlage römisch eins,
BGBl. II Nr. 365/2022
Auslandsunternehmenseinheitenstatistik-Verordnung 2022
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Statistik der Struktur und Tätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten (Auslandsunternehmenseinheitenstatistik-Verordnung 2022)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
Erhebungsgegenstände und -merkmale
Paragraph 5,
Es sind zu erheben:
- Ziffer eins
- Ziffer 2bei statistischen Einheiten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, die Merkmale gemäß Anlage römisch zwei.