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BGBl. II Nr. 365/2022

kundgemacht 29.09.2022 RIS↗
Auslandsunternehmenseinheitenstatistik-Verordnung 2022
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Statistik der Struktur und Tätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten (Auslandsunternehmenseinheitenstatistik-Verordnung 2022)
Kundmachung BGBl. II Nr. 365/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Auslandsunternehmenseinheitenstatistik-Verordnung 2022 neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft ab 30.09.2022 · idF BGBl. II Nr. 365/2022 § 7↗RIS↗

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Merkmale gemäß Paragraph 5, Ziffer 2, sind auf folgende Arten zu erheben:
    1. Ziffer eins
      die Merkmale gemäß den Punkten 1.1 bis 1.4 der Anlage römisch zwei durch Beschaffung von Verwaltungs- und Statistikdaten der Oesterreichischen Nationalbank, sofern berechtigte Geheimhaltungsinteressen gemäß Paragraph 10, Absatz 6, des Bundesstatistikgesetzes 2000 nicht beeinträchtigt werden;
    2. Ziffer 2
      die Merkmale gemäß den Punkten 1.5 bis 1.7 der Anlage römisch zwei durch Heranziehung der Daten aus dem Register der statistischen Einheiten gemäß Paragraph 25 a, des Bundesstatistikgesetzes 2000 in Verbindung mit Daten der Leistungs- und Strukturstatistik in den Produktions- und Dienstleistungsbereichen;
    3. Ziffer 3
      die Merkmale gemäß den Punkten 2.1 bis 2.5 der Anlage römisch zwei über Unternehmen und Niederlassungen im Ausland, die von der in Österreich ansässigen institutionellen Einheit
      1. Litera a
        direkt kontrolliert werden, durch Beschaffung von Verwaltungs- und Statistikdaten der Oesterreichischen Nationalbank, sofern berechtigte Geheimhaltungsinteressen gemäß Paragraph 10, Absatz 6, des Bundesstatistikgesetzes 2000 nicht beeinträchtigt werden;
      2. Litera b
        indirekt kontrolliert werden, durch Befragung der in Österreich ansässigen institutionellen Einheit;
    4. Ziffer 4
      die Merkmale gemäß den Punkten 2.6 und 2.7 der Anlage römisch zwei durch Befragung der in Österreich ansässigen institutionellen Einheit.
  2. Absatz 2,Zur Feststellung der in Österreich ansässigen institutionellen Einheiten, die im Ausland ansässige Unternehmen und Niederlassungen kontrollieren, hat die Bundesanstalt die gemäß Absatz eins, Ziffer eins, erhobenen Daten mit jenen des Registers der statistischen Einheiten gemäß Paragraph 25 a, des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu verknüpfen.