Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 393/2022

kundgemacht 21.10.2022 RIS↗
Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen gemäß § 45 Abs. 12 TKG 2021
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der eine Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen gemäß § 45 Abs. 12 TKG 2021 erlassen wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 393/2022× zu Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft ab 22.10.2022 · idF BGBl. II Nr. 393/2022 § 10↗RIS↗

3. Abschnitt
Allgemeiner Geschäftsgang

Sitzungen des Fachbeirats Netzsicherheit

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Sitzungen des Fachbeirats Netzsicherheit sind vom Vorsitzenden anzuberaumen.
  2. Absatz 2,Zu den Sitzungen hat die bei der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH eingerichtete Geschäftsstelle im Auftrag des Vorsitzenden schriftlich einzuladen. Die Ladung mit Ort, Tag, Stunde, Tagesordnung und den den Gegenstand der Beratung bildenden Unterlagen hat an die Mitglieder mindestens fünf Tage vor dem Sitzungstermin am Server der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH bereitgestellt zu werden. In dringenden Fällen darf innerhalb einer kürzeren Frist und ausnahmsweise auch mündlich oder fernmündlich eingeladen werden.
  3. Absatz 3,Die Sitzungen sind bei Bedarf anzuberaumen, jedoch mindestens zwei Mal pro Kalenderjahr.
  4. Absatz 4,Auf gemeinsamen Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Fachbeirats Netzsicherheit hat der Vorsitzende eine Sitzung anzuberaumen.
  5. Absatz 5,Die Sitzungen des Fachbeirats Netzsicherheit sind nicht öffentlich.