Absatz eins,Über die Sitzungen und Beratungen ist ein Resümeeprotokoll zu führen.
BGBl. II Nr. 393/2022
Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen gemäß § 45 Abs. 12 TKG 2021
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der eine Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen gemäß § 45 Abs. 12 TKG 2021 erlassen wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen
neu
§ 0↗RIS↗
§ 13neu
Protokolle
Paragraph 13,
- Absatz 2,Jedes Mitglied kann seine Darlegungen in schriftlicher Form vorlegen und anregen, dass diese dem Protokoll angeschlossen werden.
- Absatz 3,Das Protokoll ist jedem Mitglied zu übermitteln. Jedes Mitglied kann bis zur Beschlussfassung über das Protokoll Einwendungen erheben. Über die Einwendungen hat der Fachbeirat Netzsicherheit gemäß Paragraph 12, zu entscheiden.