BGBl. II Nr. 393/2022
Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen gemäß § 45 Abs. 12 TKG 2021
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der eine Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen gemäß § 45 Abs. 12 TKG 2021 erlassen wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen
neu
§ 0↗RIS↗
§ 15neu
4. Abschnitt
Kostentragung und Sitzungsgelder
Paragraph 15,
Die Finanzierung der für die Tätigkeiten des Fachbeirats für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen anfallenden Kosten trägt gemäß Paragraph 45, Absatz 12, TKG 2021 das Bundesministerium für Finanzen. Die RTR-GmbH hat zum Zweck dieses Kostenersatzes dem Bundesminister für Finanzen jährlich bis zum 30. April des Folgejahres über die angefallenen Kosten zu berichten.