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BGBl. II Nr. 393/2022

kundgemacht 21.10.2022 RIS↗
Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen gemäß § 45 Abs. 12 TKG 2021
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der eine Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen gemäß § 45 Abs. 12 TKG 2021 erlassen wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 393/2022× zu Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen neu § 0↗RIS↗
§ 16neu
in Kraft ab 22.10.2022 · idF BGBl. II Nr. 393/2022 § 16↗RIS↗

Paragraph 16,

Die Mitglieder des Fachbeirats für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie ein Sitzungsgeld (Paragraph 45, Absatz 12, TKG 2021). Jedem Mitglied dieses Fachbeirats gebührt an einem Tag für die Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld von 80 Euro für jede angefangene halbe Stunde. Das Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 320 Euro. Die Sitzungsgelder sind vierteljährlich von der Geschäftsstelle anzuweisen.