Absatz eins,Die Zulassungsbehörde gemäß 6. Teil SchFG setzt für Fahrzeuge, die nicht unter die Paragraphen 41 bis 43 fallen (wie Schleppschiffe, Schleppkähne und schwimmende Geräte), unter Berücksichtigung ihrer Größe, Bauart, Einrichtung und Zweckbestimmung die erforderliche Besatzung fest, die sich während der Fahrt an Bord befinden muss.
BGBl. II Nr. 42/2022
Schiffsbetriebsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über den Betrieb von Fahrzeugen auf Binnengewässern (Schiffsbetriebsverordnung – SchBV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 45neu
Mindestbesatzung der übrigen Fahrzeuge
Paragraph 45,
- Absatz 2,Für Bunkerboote, die nur auf kurzen Strecken eingesetzt werden dürfen, kann im Zulassungsverfahren eine von Paragraph 41, abweichende Mindestbesatzung festgelegt werden.
- Absatz 3,Die Mindestbesatzung von nicht frei fahrenden Fähren, die für die Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind, und frei fahrenden Fähren, deren Länge, gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt und die für die Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind, besteht aus zwei Decksfrauen / Decksmännern, von denen eine / einer zusätzlich Inhaberin / Inhaber eines Schiffsführerpatents – AT oder eines gleichwertigen Befähigungsausweises sein muss. Für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt und für Fahrgast-Ersthelferinnen bzw. Fahrgast-Ersthelfer gilt Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 2,
- Absatz 4,Die Mindestbesatzung von schwimmenden Geräten, die Motorfahrzeuge sind und deren Länge, gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt, besteht aus zwei Decksfrauen / Decksmännern, von denen eine / einer zusätzlich Inhaberin / Inhaber eines Schiffsführerpatents – AT oder eines gleichwertigen Befähigungsausweises sein muss.