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BGBl. II Nr. 455/2022

kundgemacht 13.12.2022 RIS↗
Kryptowährungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Ermittlung der Steuerdaten von Kryptowährungen (Kryptowährungsverordnung – KryptowährungsVO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 455/2022× zu KryptowährungsVO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kryptowährungsverordnung (KryptowährungsVO) neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 01.01.2023 · idF BGBl. II Nr. 455/2022 § 1↗RIS↗

Form der Übermittlung von Steuerdaten

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Sind dem Abzugsverpflichteten bei den Einkünften im Sinne des Paragraph 27, Absatz 4 a, EStG 1988 der tatsächliche Anschaffungszeitpunkt bzw. die tatsächlichen Anschaffungskosten nicht bekannt, können durch den Steuerpflichtigen diese Steuerdaten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bekannt gegeben werden.
  2. Absatz 2,Folgende Steuerdaten sind dem Abzugsverpflichteten bekannt zu geben:
    1. Ziffer eins
      das Anschaffungsdatum der Kryptowährung oder, wenn der Erwerb in zeitlicher Aufeinanderfolge erfolgt ist, der Anschaffungszeitraum;
    2. Ziffer 2
      die Anschaffungskosten der betreffenden Kryptowährung unter Anwendung von Paragraph 2,;
    3. Ziffer 3
      die Information, ob seit Erwerb der betreffenden Kryptowährung ein steuerneutraler Tausch im Sinne des Paragraph 27 b, Absatz 3, Ziffer 2, zweiter Satz EStG 1988 erfolgt ist.
  3. Absatz 3,Der Abzugsverpflichtete kann Inhalt und Struktur der zu übermittelnden Steuerdaten vorgeben. Dabei kann der Abzugsverpflichtete die Übermittlung durch externe Dienstleister zulassen. Dies gilt nicht, wenn dem Abzugsverpflichteten im Vorhinein Informationen vorliegen, die zu begründeten Zweifeln an den Informationen der genannten externen Dienstleister führen.
  4. Absatz 4,Der Abzugsverpflichtete hat die Angaben des Steuerpflichtigen auf deren Plausibilität zu überprüfen, wobei eine standardisierte automatisationsunterstützte Überprüfung erfolgen kann. Der Abzugsverpflichtete kann vom Steuerpflichtigen weitere Nachweise zu den Steuerdaten verlangen, soweit eine standardisierte Überprüfung nicht oder nicht erfolgreich vorgenommen wurde.