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BGBl. II Nr. 66/2022

kundgemacht 22.02.2022 RIS↗
Frauenförderungsplan der Volksanwaltschaft
Kundmachung des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft betreffend den Frauenförderungsplan der Volksanwaltschaft
Kundmachung BGBl. II Nr. 66/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Frauenförderungsplan der Volksanwaltschaft neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 01.03.2022 · idF BGBl. II Nr. 66/2022 § 4↗RIS↗

Paragraph 4,

Die Vorgesetzten haben die zu ergreifenden Maßnahmen zur Frauenförderung und zur Beseitigung bestehender geschlechtsspezifischer Unterschiede mitzutragen und umzusetzen. Die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte hat in geeigneter Weise dabei mitzuwirken.