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BGBl. II Nr. 66/2022

kundgemacht 22.02.2022 RIS↗
Frauenförderungsplan der Volksanwaltschaft
Kundmachung des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft betreffend den Frauenförderungsplan der Volksanwaltschaft
Kundmachung BGBl. II Nr. 66/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Frauenförderungsplan der Volksanwaltschaft neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft ab 01.03.2022 · idF BGBl. II Nr. 66/2022 § 9↗RIS↗

Laufbahn- und Karriereplanung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Der Dienstgeber hat darauf zu achten, dass eine Familienpause sich nicht nachteilig auf die Laufbahn- und Karriereplanung von Frauen und Männern auswirkt.
  2. Absatz 2,Im Mitarbeiterinnen- bzw. Mitarbeitergespräch soll auch der Bereich Arbeitszeitgestaltung ausdrücklich angesprochen werden.
  3. Absatz 3,Aufgabe der Vorgesetzten ist es, Mitarbeiterinnen zur Übernahme von Führungspositionen und zur Weiterbildung zu motivieren sowie sie durch Übertragung von Aufgaben in Eigenverantwortung zu fördern.