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BGBl. III Nr. 145/2022

kundgemacht 30.09.2022 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Italienischen Republik über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Italienischen Republik über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Kundmachung BGBl. III Nr. 145/2022× zu Austausch und gegenseitiger Schutz klassifizierter Informationen (Italien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Austausch und gegenseitiger Schutz klassifizierter Informationen (Italien) neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 01.10.2022 · idF BGBl. III Nr. 145/2022 Art. 14↗RIS↗

ARTIKEL 14

KOSTEN

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten bei der Durchführung dieses Abkommens gemäß ihren innerstaatlichen Gesetzen und Verordnungen und ohne Überschreitung ihrer verfügbaren ordentlichen Haushaltsmittel.