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BGBl. III Nr. 145/2022

kundgemacht 30.09.2022 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Italienischen Republik über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Italienischen Republik über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Kundmachung BGBl. III Nr. 145/2022× zu Austausch und gegenseitiger Schutz klassifizierter Informationen (Italien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Austausch und gegenseitiger Schutz klassifizierter Informationen (Italien) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 01.10.2022 · idF BGBl. III Nr. 145/2022 Art. 2↗RIS↗

ARTIKEL 2

ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN

(1) Die Zuständigen Behörden, die von den Parteien für die Durchführung dieses Abkommens bestimmt wurden, sind:

Für die Republik Österreich:
Bundeskanzleramt
Büro der Informationssicherheitskommission

Für die Italienische Republik:
Presidenza del Consiglio dei Ministri Dipartimento delle Informazioni per la Sicurezza
Ufficio Centrale per la Segretezza

(2) Die Parteien teilen einander auf diplomatischem Weg weitere Zuständige Behörden mit, die für die Durchführung dieses Abkommens verantwortlich sind, sowie jede spätere Änderung der Zuständigkeit.