Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 145/2022

kundgemacht 30.09.2022 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Italienischen Republik über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Italienischen Republik über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Kundmachung BGBl. III Nr. 145/2022× zu Austausch und gegenseitiger Schutz klassifizierter Informationen (Italien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Austausch und gegenseitiger Schutz klassifizierter Informationen (Italien) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 01.10.2022 · idF BGBl. III Nr. 145/2022 Art. 4↗RIS↗

ARTIKEL 4

KENNZEICHNUNG

(1) Klassifizierte Informationen, die unter diesem Abkommen erzeugt, ausgetauscht und herausgegeben werden, werden von dem Empfänger mit der entsprechenden Klassifizierungsstufe gemäß Artikel 3 und gemäß den innerstaatlichen Gesetzen und Verordnungen der Parteien gekennzeichnet.

(2) Klassifizierte Informationen, die von dem Empfänger im Zuge der unter dieses Abkommen fallenden Zusammenarbeit erzeugt, vervielfältigt oder übersetzt werden, werden auch mit der entsprechenden Klassifizierungsstufe gemäß Artikel 3 und gemäß den innerstaatlichen Gesetzen und Verordnungen der Parteien gekennzeichnet.

(3) Die Klassifizierungsstufe darf ausschließlich mit schriftlicher Zustimmung des Herausgebers geändert oder widerrufen werden. Der Herausgeber informiert den Empfänger unverzüglich über jede Änderung oder Widerruf der Klassifizierungsstufe der ausgetauschten Klassifizierten Informationen.