Absatz eins,Mit der Vollziehung des Paragraph 2, Absatz 6, ist der Bundesminister für Inneres und der für den öffentlichen Dienst zuständige Bundesminister betraut.
BGBl. I Nr. 107/2023
Änderung des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung
Bundesgesetz, mit dem das Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 16neu
Vollziehung
Paragraph 16,
- Absatz 2,Im Übrigen ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Inneres betraut.