BGBl. I Nr. 107/2023
Änderung des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung
Bundesgesetz, mit dem das Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9bneu
Beirat als Meldestelle
Paragraph 9 b,
Jedermann ist berechtigt, einen Misshandlungsvorwurf im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5, schriftlich oder elektronisch an den Beirat zu melden. Der Beirat hat diese Meldung unverzüglich der Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe zur Behandlung zuzuleiten.