BGBl. I Nr. 122/2023
Zuschuss an die Länder zur Finanzierung einer Gebührenbremse
Bundesgesetz über einen Zuschuss an die Länder zur Finanzierung einer Gebührenbremse
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Berichte
Paragraph 3,
Die Länder berichten dem Bund bis 31. Dezember 2024 über die Verwendung der Mittel. Diese Berichte werden auf der Website des BMF veröffentlicht.