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BGBl. I Nr. 122/2023

kundgemacht 12.10.2023 RIS↗Parlament↗
Zuschuss an die Länder zur Finanzierung einer Gebührenbremse
Bundesgesetz über einen Zuschuss an die Länder zur Finanzierung einer Gebührenbremse
Kundmachung BGBl. I Nr. 122/2023× zu Zuschuss an die Länder zur Finanzierung einer Gebührenbremse×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zuschuss an die Länder zur Finanzierung einer Gebührenbremse neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 13.10.2023 · idF BGBl. I Nr. 122/2023 § 3↗RIS↗

Berichte

Paragraph 3,

Die Länder berichten dem Bund bis 31. Dezember 2024 über die Verwendung der Mittel. Diese Berichte werden auf der Website des BMF veröffentlicht.