BGBl. I Nr. 122/2023
Zuschuss an die Länder zur Finanzierung einer Gebührenbremse
Bundesgesetz über einen Zuschuss an die Länder zur Finanzierung einer Gebührenbremse
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu
Vollziehung
Paragraph 4,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.