BGBl. I Nr. 122/2023
Zuschuss an die Länder zur Finanzierung einer Gebührenbremse
Bundesgesetz über einen Zuschuss an die Länder zur Finanzierung einer Gebührenbremse
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
Inkrafttreten
Paragraph 5,
Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.