BGBl. I Nr. 131/2023
Änderung des Österreichisch-Jüdischen Kulturerbegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Österreichisch-Jüdisches Kulturerbegesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (neu)
Art und Höhe der Auszahlung
§ 2.
(1) Die in § 1 genannte Zuwendung in Höhe von jährlich sieben Millionen Euro ist in vier jährlichen gleichen Teilbeträgen zu je einer Million Euro jeweils zum Ende der Monate März, Juni, September und November vom Bundeskanzleramt an die Israelitische Religionsgesellschaft anzuweisen.
(2) Die Zuwendung kann nach einer erfolgten Evaluierung und Anhörung der Israelitischen Religionsgesellschaft, erstmals mit 1. Jänner 2027, angepasst werden.