Absatz eins,Die Bundespräsidentin bzw. der Bundespräsident verleiht das Ehrenzeichen auf Vorschlag der Bundesregierung oder der von ihr ermächtigten Bundesministerin bzw. des von ihr ermächtigten Bundesministers.
BGBl. I Nr. 132/2023
Ehrenzeichengesetz und Änderung des Militärauszeichnungsgesetzes 2002
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich, das Bundes-Ehrenzeichen sowie das Österreichische Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst und das Österreichische Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst (Ehrenzeichengesetz – EhrenzeichenG) erlassen wird und das Militärauszeichnungsgesetz 2002 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Verleihung des Ehrenzeichens
Paragraph 3,
- Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) Abweichend von Absatz eins, verleiht die Bundespräsidentin bzw. der Bundespräsident das Ehrenzeichen
- Ziffer einsan Mitglieder des Nationalrates und in Österreich gewählte Mitglieder des Europäischen Parlaments, an die Präsidentin bzw. den Präsidenten des Rechnungshofes sowie an Mitglieder der Volksanwaltschaft auf Vorschlag der Präsidentin bzw. des Präsidenten des Nationalrates;
- Ziffer 2an Mitglieder des Bundesrates auf Vorschlag der bzw. des Vorsitzenden des Bundesrates;
- Ziffer 3an die Präsidentin bzw. den Präsidenten des Nationalrates auf Vorschlag der zweiten Präsidentin bzw. des zweiten Präsidenten des Nationalrates;
- Ziffer 4an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Bundesrates auf Vorschlag der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters der bzw. des Vorsitzenden des Bundesrates.
Den gemäß Ziffer eins bis 4 vorschlagsberechtigten Organen kommt auch das Vorschlagsrecht für den Widerruf oder die Aberkennung eines auf ihren Vorschlag verliehenen Ehrenzeichens zu. - Absatz 3,Die Bundespräsidentin bzw. der Bundespräsident ist auf Grund dieses Bundesgesetzes mit dem Tage ihrer bzw. seiner Angelobung auf Lebenszeit Besitzerin bzw. Besitzer des Großsterns des Ehrenzeichens für Verdienste um die Republik Österreich.