BGBl. I Nr. 144/2023
Änderung des Forstgesetzes 1975
Bundesgesetz, mit dem das Forstgesetz 1975 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 46hneu
Übermittlung von Daten
Paragraph 46 h,
Die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die in Vollziehung dieses Gesetzes, des Pflanzenschutzgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2018,, des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011,, und der den Pflanzenschutz und Pflanzenschutzmittel regelnden Ländergesetze erhoben worden sind, ist zwischen den mit der Vollziehung dieses Gesetzes, des Pflanzenschutzgesetzes 2018, des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 und der den Pflanzenschutz und die die Pflanzenschutzmittel regelnden Ländergesetzen betrauten Behörden zulässig, wenn dies
- Ziffer einszur Erfüllung unionsrechtlicher oder internationaler Verpflichtungen oder
- Ziffer 2aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses am Pflanzenschutz
erforderlich ist.