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BGBl. I Nr. 163/2023

kundgemacht 22.12.2023 RIS↗Parlament↗
Qualitäts-Journalismus-Förderungs-Gesetz sowie Änderung des Presseförderungsgesetzes 2004 und des KommAustria-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Förderung des qualitätsvollen Journalismus in Medien des Print- und Online-Bereichs erlassen wird und das Presseförderungsgesetz 2004 sowie das KommAustria-Gesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 163/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Qualitäts-Journalismus-Förderungs-Gesetz (QJF-G) neu § 0↗RIS↗
§ 13neu
in Kraft ab 23.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 163/2023 § 13↗RIS↗

Verteilung von Schüler-Abonnements

Paragraph 13,

Medieninhabern, die Schulen kostenfreie Abonnements von Zeitungen oder Magazinen oder von deren E-Paper oder von deren Online-Abonnements bis zu einem Bezugszeitraum von vier Monaten im Schuljahr zur Verfügung stellen, kann nach Maßgabe der vorhandenen Mittel bis zu 20 vH des jeweiligen regulären Verkaufspreises erstattet werden. Voraussetzung für die Erstattung ist, dass der jeweilige Titel überwiegend im direkten Verkauf, als Abonnement oder im Einzelverkauf vertrieben wird.