Absatz eins,Forschungs- und Bildungseinrichtungen können für Forschungsprojekte auf dem Gebiet des Print- und Online-Medienwesens, der Publikumsakzeptanz oder der Förderung der Medienkompetenz Zuschüsse gewährt werden.
BGBl. I Nr. 163/2023
Qualitäts-Journalismus-Förderungs-Gesetz sowie Änderung des Presseförderungsgesetzes 2004 und des KommAustria-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Förderung des qualitätsvollen Journalismus in Medien des Print- und Online-Bereichs erlassen wird und das Presseförderungsgesetz 2004 sowie das KommAustria-Gesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 16neu
Medienforschungs-Projekte
Paragraph 16,
- Absatz 2,Sofern die Förderwerberin bzw. der Förderwerber einen detaillierten Projektplan vorlegt und nachweist, dass er selbst für die Aufbringung von mindestens 50 vH der notwendigen Mittel sorgt, kann der Zuschuss bis zu höchstens 50 vH der nachzuweisenden Kosten betragen.
- Absatz 3,Die Geförderten haben über die widmungsgemäße Verwendung der Fördermittel Aufzeichnungen zu führen und diese innerhalb der ersten drei Monate des auf die Zuteilung der Fördermittel folgenden Kalenderjahres der KommAustria zu übermitteln. Nicht widmungsgemäß verwendete Mittel sind zurückzuzahlen.