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BGBl. I Nr. 167/2023

kundgemacht 28.12.2023 RIS↗
Aufhebung von Bestimmungen des BBU-Errichtungsgesetzes und des § 52 des BFA-Verfahrensgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung von Bestimmungen des BBU-Errichtungsgesetzes und des § 52 des BFA-Verfahrensgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung BGBl. I Nr. 167/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

BBU-Errichtungsgesetz (BBU-G) 91 § 0↗RIS↗
§ 9geändert ab 01.07.2025 ersetzt durch BGBl. I Nr. 134/2024Abs 1
in Kraft 20.06.2019 – 22.07.2024 · idF BGBl. I Nr. 53/2019 · danach: BGBl. I Nr. 134/2024 § 9↗RIS↗
vorgesehen ab 01.07.2025 · idF BGBl. I Nr. 167/2023 (kundgemacht am 28.12.2023) · ersetzt durch BGBl. I Nr. 134/2024 (kundgemacht am 22.07.2024) § 9↗RIS↗
3. Abschnitt
Organisation
Vertretung der Bundesagentur
§ 9.
(1) Die Bundesagentur hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Die Bestellung von Prokuristen ist zulässig. Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat die Bereichsleitung Rechtsberatung, die von der Geschäftsführung mit Handlungsvollmacht (§ 54 UGB) in diesem Bereich auszustatten ist, zu bestellen. Auf die Bestellung der Geschäftsführung und der Bereichsleitung Rechtsberatung findet das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, Anwendung.
(2) Die Geschäftsführung ist durch den Bundesminister für Inneres für die Dauer von bis zu fünf Jahren zu bestellen. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, für die Dauer von bis zu 24 Monaten nach Entstehung der Bundesagentur eine interimistische Geschäftsführung zu bestellen. Das Stellenbesetzungsgesetz ist auf diese interimistische Bestellung nicht anzuwenden.