Absatz eins,Gemeinschaftliche Bundesabgaben sind die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer, die Mindeststeuer, die Einmalzahlungen gemäß dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt sowie gemäß dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern, die Kapitalverkehrsteuern, die Tabaksteuer, die Elektrizitätsabgabe, die Erdgasabgabe, die Kohleabgabe, die Biersteuer, die Weinsteuer, die Schaumweinsteuer, die Zwischenerzeugnissteuer, die Alkoholsteuer, die Mineralölsteuer, die Erbschafts- und Schenkungssteuer, die Stiftungseingangssteuer, die Stabilitätsabgabe, die Flugabgabe, die Grunderwerbsteuer, die Bodenwertabgabe, die Kraftfahrzeugsteuer, die Versicherungssteuer, die Normverbrauchsabgabe, die motorbezogene Versicherungssteuer, die Werbeabgabe, die Konzessionsabgabe, die Spielbankabgabe und der Kunstförderungsbeitrag.
BGBl. I Nr. 168/2023
Finanzausgleichsgesetz 2024 sowie Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2017, des Umweltförderungsgesetzes, des Wohn- und Heizkostenzuschussgesetzes, des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 und des Bildungsinvestitionsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Finanzausgleichsgesetz 2024 erlassen wird sowie das Finanzausgleichsgesetz 2017, das Umweltförderungsgesetz, das Wohn- und Heizkostenzuschussgesetz, das Transparenzdatenbankgesetz 2012 und das Bildungsinvestitionsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10neu
B. Zwischen Bund und Ländern (Gemeinden) geteilte Abgaben
Gemeinschaftliche Bundesabgaben
Paragraph 10,
- Absatz 2,Der Teilung unterliegt der Reinertrag der Abgaben, der sich nach Abzug der Rückvergütungen und der für eine Mitwirkung bei der Abgabeneinhebung allenfalls gebührenden Vergütungen und bei der Einkommensteuer nach Abzug des im Paragraph 39, Absatz 2, Litera b, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannten Betrages, der dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zuzuweisen ist (Abgeltungsbetrag), ergibt. Nebenansprüche im Sinne der Bundesabgabenordnung unterliegen nicht der Teilung. Vor der Teilung sind bei der Umsatzsteuer abzuziehen:
- Ziffer einsfür den Bund ein Betrag in Höhe der Ausgaben des Bundes für die Beihilfen gemäß den Paragraphen eins bis 3 des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 746 aus 1996,;
- Ziffer 2ein Betrag in Höhe der Ausgaben des Bundes gemäß Paragraph 31, Absatz 11 bis 16 des ORF-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,;
- Ziffer 3für Zwecke der Gesundheitsförderung, -aufklärung und -information ein Betrag in Höhe von 7 250 000 Euro jährlich;
- Ziffer 4ein Betrag in Höhe der Ausgaben gemäß dem Pflegefondsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2011,, zur Finanzierung dieser Ausgaben;
- Ziffer 5ein Betrag in Höhe der Ausgaben für die Förderung der Siedlungswasserwirtschaft gemäß Paragraph 17, des Umweltförderungsgesetzes (UFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 1993,, soweit diese Ausgaben nicht gemäß Paragraph 51, Absatz 5 a, oder Absatz 5 f, Ziffer eins und 2 UFG aus dem Reinvermögen des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds zu bedecken sind.
Vor der Teilung sind dem Aufkommen an Einkommensteuer jährlich 1 250 Millionen Euro hinzuzurechnen. Unter Nettoaufkommen ist der Abgabenertrag nach Abzug und Hinzurechnung dieser Beträge zu verstehen. - Absatz 3,Die Kosten der Einhebung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben trägt der Bund.