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BGBl. I Nr. 168/2023

kundgemacht 30.12.2023 RIS↗Parlament↗
Finanzausgleichsgesetz 2024 sowie Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2017, des Umweltförderungsgesetzes, des Wohn- und Heizkostenzuschussgesetzes, des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 und des Bildungsinvestitionsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Finanzausgleichsgesetz 2024 erlassen wird sowie das Finanzausgleichsgesetz 2017, das Umweltförderungsgesetz, das Wohn- und Heizkostenzuschussgesetz, das Transparenzdatenbankgesetz 2012 und das Bildungsinvestitionsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 168/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Finanzausgleichsgesetz 2024 (FAG 2024) neu § 0↗RIS↗
§ 20neu
in Kraft 01.01.2024 – 31.12.2028 · idF BGBl. I Nr. 168/2023 § 20↗RIS↗

Kompetenzverteilung bei der Grundsteuer und bei der Feuerschutzsteuer

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Die Regelung der Erhebung und Verwaltung der Grundsteuer (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins,) und der Feuerschutzsteuer (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5,) erfolgt durch die Bundesgesetzgebung mit der Maßgabe, dass hinsichtlich der Grundsteuer bis zum Inkrafttreten einer landesgesetzlichen Regelung auf Grund eines Grundsatzgesetzes des Bundes (Artikel 12 und 15 B-VG) die Regelung
    1. Ziffer eins
      der zeitlichen Befreiung für Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten (Bundesgesetz vom 11. Juli 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1951,), und
    2. Ziffer 2
      der Erhebung und der Verwaltung
    der Landesgesetzgebung insoweit überlassen wird, als nicht bundesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Die Feststellung der Dauer und des Ausmaßes der zeitlichen Grundsteuerbefreiungen im Sinne der beiden vorstehend genannten Bundesgesetze obliegt den Gemeinden. Die Bestimmungen der Paragraphen 186, Absatz eins und 194 Absatz 3, der Bundesabgabenordnung stehen dieser Sonderregelung nicht entgegen. Für die Berechnung und Festsetzung des Jahresbetrages der Grundsteuer sowie für die Einhebung und zwangsweise Einbringung sind die Gemeinden zuständig.
  2. Absatz 2,Der Ertrag der Feuerschutzsteuer wird länderweise im folgenden Verhältnis aufgeteilt:

Burgenland

3,156 %

Kärnten

7,109 %

Niederösterreich

19,469 %

Oberösterreich

17,803 %

Salzburg

7,027 %

Steiermark

14,357 %

Tirol

8,854 %

Vorarlberg

5,181 %

Wien

17,044 %

  1. Absatz 3,Die Überweisung des Ertrages der Feuerschutzsteuer erfolgt bis 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember jeden Jahres in der Höhe des Erfolges des vorangegangenen Kalendervierteljahres. Paragraph 10, Absatz 2, ist anzuwenden. Die Behörden der Bundesfinanzverwaltung sind verpflichtet, den Ländern auf Verlangen alle Aufschlüsse über die Bemessung und Einhebung dieser Abgabe und deren voraussichtlichen Ertrag zu erteilen.