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BGBl. I Nr. 171/2023

kundgemacht 30.12.2023 RIS↗Parlament↗
Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz sowie Änderung des Tierseuchengesetzes und des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz erlassen wird sowie das Tierseuchengesetz, das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 171/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz (KoDiG) neu § 0↗RIS↗
§ 13neu
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. I Nr. 171/2023 § 13↗RIS↗

Schulung des Personals der zuständigen Behörden und anderer Behörden

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die Agentur ist die Kontaktstelle gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 27, GESG.
  2. Absatz 2,Die Kontaktstelle ist für die Verteilung, Organisation und Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit Artikel 130, der Verordnung (EU) 2017/625 entlang der Lebensmittelkette zuständig. Die sich aus diesem Aufgabenbereich ergebenden Vorschläge sind zur weiteren Beratung dem Fachplenum vorzulegen.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann durch Verordnung nähere Bestimmungen für die Ausbildung von Organen der entsprechenden Behörden erlassen.
  4. Absatz 4,Bei der Organisation und Durchführung von Schulungen ist E-Learning im Sinne der Effizienz, Sparsamkeit und Wirksamkeit zu fördern.