BGBl. I Nr. 174/2023
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Arbeitsmarktservicegesetzes und des Ausbildungspflichtgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktservicegesetz und das Ausbildungspflichtgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7geändertZ 3 (aufgehoben)
… 3 unveränderte Absätze
Ruhen der Ausbildungspflicht
§ 7.
Die Ausbildungspflicht ruht insbesondere für Zeiträume, in denen Jugendliche
1. Kinderbetreuungsgeld beziehen;
2. an einem Freiwilligen Sozialjahr, einem Freiwilligen Umweltjahr, einem Gedenk-, Friedens- und Sozialdienst im Ausland oder einem Freiwilligen Integrationsjahr nach den Abschnitten 2, 3, 4 und 4a des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, teilnehmen;
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 3 Z 2, BGBl. I Nr. 174/2023)
4. einen Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst leisten oder
… 3 unveränderte Absätze
5. aus berücksichtigungswürdigen Gründen keine dem § 4 entsprechende Ausbildung absolvieren können.
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