Absatz eins,Wird der Arzneimittel-Großhändler oder Arzneimittel-Vollgroßhändler auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 57 a, Absatz 3, zur Bevorratung von Wirk- oder Hilfsstoffen verpflichtet, gebührt ihm auf Antrag eine Entschädigung für die Kosten von auf Grund einer Überschreitung des Verfalldatums nicht abgegebener Wirkstoffe.
BGBl. I Nr. 193/2023
Änderung des Arzneimittelgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Arzneimittelgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 94lneu
Paragraph 94 l,
- Absatz 2,Kosten gemäß Absatz eins, sind
- Ziffer einsder Einkaufspreis des nicht abgegebenen Wirkstoffs,
- Ziffer 2Kosten in Höhe des 3-Monats-Euribor-Satzes zuzüglich 0,25 Prozentpunkte, berechnet auf den Einkaufspreis des nicht abgegebenen Wirkstoffs,
- Ziffer 3Entsorgungskosten, und
- Ziffer 4entstandene Lagerkosten, höchstens jedoch in Höhe von 5 % des Einkaufspreises,
abzüglich des aus dem Verkauf des zu bevorratenden Wirkstoffs erzielten Gewinns. - Absatz 3,Paragraph 94 k, Absatz 3 bis 6 gilt.