Absatz eins,Handelsteilnehmerinnen oder Handelsteilnehmer gemäß dem 8. Abschnitt, die nicht zum 31. Mai eines jeden Jahres, geltend ab dem Jahr 2028 oder – im Fall einer Verschiebung gemäß Paragraph 37, Absatz 6, – ab dem Jahr 2029, eine ausreichende Anzahl von Emissionszertifikaten zur Abdeckung ihrer Emissionen im Vorjahr abgeben, haben eine Sanktionszahlung von 100 Euro für jede Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent, für die die Handelsteilnehmerin oder der Handelsteilnehmer keine Emissionszertifikate abgegeben hat, zu entrichten. Die Leistung dieser Sanktionszahlung entbindet die Handelsteilnehmerin oder den Handelsteilnehmer nicht von der Verpflichtung, Emissionszertifikate in Höhe dieser Emissionsüberschreitung abzugeben, wenn sie oder er die Emissionszertifikate für das folgende Kalenderjahr abgibt.
BGBl. I Nr. 196/2023
Änderung des Emissionszertifikategesetzes 2011 sowie CBAM-Vollzugsgesetz 2023
Bundesgesetz, mit dem das Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG 2011) geändert und ein Bundesgesetz über den Vollzug des Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM-Vollzugsgesetz 2023 – CBAM-VG 2023) erlassen wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 53aneu
Sanktionen für Zwecke des 8. Abschnittes
Paragraph 53 a,
- Absatz 2,Für ab dem 1. Jänner 2013 vergebene Emissionszertifikate erhöht sich die Sanktionszahlung gemäß Absatz eins, entsprechend dem Europäischen Verbraucherpreisindex.
- Absatz 3,Die Einhebung von Sanktionszahlungen, die von Handelsteilnehmerinnen oder Handelsteilnehmern zu entrichten sind, obliegt der zuständigen Behörde gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Die Sanktion ist mit Bescheid vorzuschreiben. Der Grund, aus dem keine ausreichende Zahl von Emissionszertifikaten abgegeben wurde, ist für die Verhängung der Sanktion unerheblich.
- Absatz 4,Die Namen der Handelsteilnehmerinnen oder Handelsteilnehmer, welche gegen die Verpflichtungen nach Paragraph 40, Absatz eins, zur Abgabe einer ausreichenden Anzahl von Emissionszertifikaten verstoßen, sind auf der Internetseite des Bundesministeriums für Finanzen zu veröffentlichen.