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BGBl. I Nr. 23/2023

kundgemacht 22.03.2023 RIS↗Parlament↗
Änderung des Gaswirtschaftsgesetzes 2011
Bundesgesetz, mit dem das Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011) geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 23/2023× zu GWG 2011×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011) 17 § 0↗RIS↗
§ 107aneu
in Kraft ab 23.03.2023 · idF BGBl. I Nr. 23/2023 § 107a↗RIS↗

Zertifizierung von Speicherunternehmen

Paragraph 107 a,

  1. Absatz eins,Speicherunternehmen unterliegen der Zertifizierung gemäß Artikel 3 a, der Verordnung (EG) Nr. 715 aus 2009,.
  2. Absatz 2,Die Regulierungsbehörde hat von Amts wegen Verfahren zur Zertifizierung der Speicherunternehmen auf österreichischem Hoheitsgebiet einzuleiten. Ebenso ist ein Verfahren in den Fällen des Artikel 3 a, Absatz 10, der Verordnung (EG) Nr. 715 aus 2009, einzuleiten. Bei neu errichteten Speicheranlagen zertifiziert die Regulierungsbehörde das Speicherunternehmen auf Antrag. Der Antrag ist vom Speicherunternehmen vor Inbetriebnahme der Speicheranlage zu stellen. Die erstmalige Inbetriebnahme der Speicheranlage ist zulässig, sobald die Zertifizierung gemäß Absatz 4, erteilt wurde.
  3. Absatz 3,Die Regulierungsbehörde hat gemäß Artikel 3 a, Absatz 6, der Verordnung (EG) Nr. 715 aus 2009, einen begründeten Entscheidungsentwurf an die Europäische Kommission zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Nach dem Einlangen der Stellungnahme der Europäischen Kommission hat die Regulierungsbehörde mit Bescheid über die Zertifizierung zu entscheiden. Die Zertifizierung kann unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen erteilt werden, soweit diese zur Erfüllung der Zielsetzungen dieses Gesetzes oder der Verordnung (EG) Nr. 715 aus 2009, erforderlich sind.
  5. Absatz 5,Lehnt die Regulierungsbehörde nach Maßgabe des Artikel 3 a, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 715 aus 2009, eine Zertifizierung ab, hat sie mit Bescheid die erforderlichen Maßnahmen nach dieser Bestimmung zu verfügen; dies schließt auch angemessene einstweilige Maßnahmen mit ein. Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.
  6. Absatz 6,Verweigert die Regulierungsbehörde die Zertifizierung gemäß Artikel 3 a, Absatz 5, der Verordnung (EG) Nr. 715 aus 2009,, so gebührt dem Speicherunternehmen eine angemessene Entschädigung. Soweit hierüber keine Vereinbarung zwischen dem Speicherunternehmen und demjenigen, an den diese Rechte übertragen werden, zustande kommt, ist die Entschädigung auf Antrag durch die Regulierungsbehörde mit Bescheid festzusetzen. Auf die behördliche Ermittlung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,, sinngemäß anzuwenden.
  7. Absatz 7,Die Regulierungsbehörde hat in den Fällen des Artikel 3 a, Absatz 10, der Verordnung (EG) Nr. 715 aus 2009, ein neuerliches Zertifizierungsverfahren einzuleiten.