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BGBl. I Nr. 25/2023

kundgemacht 22.03.2023 RIS↗Parlament↗
Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012
Bundesgesetz, mit dem das Transparenzdatenbankgesetz 2012 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 25/2023× zu TDBG 2012×

Änderungen durch diese Kundmachung

Transparenzdatenbankgesetz 2012 (TDBG 2012) 412 § 0↗RIS↗
§ 19geändertAbs 2 Z 1 (aufgehoben), Z 3
in Kraft 24.07.2019 – 22.03.2023 · idF BGBl. I Nr. 70/2019 · danach: BGBl. I Nr. 25/2023 § 19↗RIS↗
in Kraft ab 23.03.2023 · idF BGBl. I Nr. 25/2023 § 19↗RIS↗
Datenklärungsstelle
§ 19.
(1) Der Bundesminister für Finanzen hat eine Datenklärungsstelle als Organisationseinheit innerhalb des Bundesministeriums für Finanzen einzurichten.
(2) Die Aufgaben der Datenklärungsstelle sind:
1. die Mitwirkung an der Leistungskategorisierung im Sinne des § 22 Abs. 1;
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2023)
2. die einheitliche Leistungskategorisierung im Sinne des § 22 Abs. 2;
3. Die die Verknüpfung von Leistungsangeboten und Vorbereitung der Transparenzdatenbank-Abfrageverordnung nach Maßgabe des § 22 Abs. 3;
4. auf die Vollständigkeit der Leistungsangebote, der leistenden Stellen und der mitgeteilten Leistungen hinzuwirken;
5. die dem Verantwortlichen in den §§ 36b, 36d und 36e übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.
(3) Der Bundesminister für Finanzen kann nach erfolgter Feststellung, dass ein schwerwiegender Verstoß gegen eine datenschutzrechtliche Bestimmung durch eine abfragende Person vorliegt, darauf hinwirken, dass dieser die Ermächtigung zur Verarbeitung der über das Transparenzportal abrufbaren Daten entzogen wird.