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BGBl. I Nr. 25/2023

kundgemacht 22.03.2023 RIS↗Parlament↗
Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012
Bundesgesetz, mit dem das Transparenzdatenbankgesetz 2012 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 25/2023× zu TDBG 2012×

Änderungen durch diese Kundmachung

Transparenzdatenbankgesetz 2012 (TDBG 2012) 412 § 0↗RIS↗
§ 39cgeändertAbs 4 (neu)
in Kraft 05.04.2020 – 22.03.2023 · idF BGBl. I Nr. 23/2020 · danach: BGBl. I Nr. 25/2023 § 39c↗RIS↗
in Kraft 23.03.2023 – 31.12.2030 · idF BGBl. I Nr. 25/2023 § 39c↗RIS↗
… 7 unveränderte Absätze
§ 39c.
(1) Zusätzlich zu den Leistungsarten gemäß § 4 Abs. 1 werden folgende Leistungsarten eingeführt:
1. Aufwand für Gelddarlehen (Kredite und Darlehen)
2. Aufwand für sonstige Geldzuwendungen, soweit sie nicht Förderungen gemäß § 8 sind
3. übernommene Haftungen, Bürgschaften, Garantien
4. nicht im § 11 Abs. 1 genannte Sachleistungen
5. alle übrigen Leistungen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krise.
(2) Auch zu Leistungsangeboten dieser Leistungsarten sind Mitteilungen vorzunehmen.
(3) Auf diese Mitteilungen ist die Inkrafttretensbestimmung „1. Juli 2020“ in § 43 Abs. 5 Z 2 nicht anzuwenden, sodass die Mitteilungen der in § 25 Abs. 1 Z 3a, 3b und 3c normierten Struktur zu entsprechen haben.
(4) Im Übrigen gelten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die sich ausschließlich auf Leistungen nach § 4 Abs. 1 beziehen, auch für Leistungsarten gemäß Z 1 bis 5.