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BGBl. I Nr. 27/2023

kundgemacht 22.03.2023 RIS↗Parlament↗
Änderung des Medizinproduktegesetzes 2021
Bundesgesetz, mit dem das Medizinproduktegesetz 2021 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 27/2023× zu MPG 2021×

Änderungen durch diese Kundmachung

Medizinproduktegesetz 2021 (MPG 2021) 11 § 0↗RIS↗
§ 84geändertAbs 5
in Kraft 01.07.2021 – 22.03.2023 · idF BGBl. I Nr. 122/2021 · danach: BGBl. I Nr. 27/2023 § 84↗RIS↗
in Kraft 23.03.2023 – 18.07.2024 · idF BGBl. I Nr. 27/2023 · danach: BGBl. I Nr. 102/2024 § 84↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
In-vitro-Diagnostika
§ 84.
(1) Das Medizinproduktegesetz tritt hinsichtlich In-vitro-Diagnostika nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mit Ablauf des 25. Mai 2022 außer Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind die §§ 36 und 37 Medizinproduktegesetz mit Ablauf des 25. November 2017 für diejenigen Benannten Stellen nicht mehr anzuwenden, die einen Antrag auf Benennung gemäß Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 746/2017 eingereicht haben.
(3) § 81 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(4) Sofern Eudamed am 26. Mai 2022 nicht voll funktionsfähig ist, gelten die Pflichten und Anforderungen im Zusammenhang mit Eudamed gemäß Art. 113 Abs. 3 lit. f der Verordnung (EU) Nr. 746/2017 ab dem Datum, das sechs Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung gemäß Art. 34 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 746/2017 entspricht. Abweichend von Abs. 1 gelten diesfalls die entsprechenden Bestimmungen des Medizinproduktegesetzes und der darauf basierenden Verordnungen bezüglich des Informationsaustausches, einschließlich insbesondere Informationen zur Vigilanzberichterstattung, zu klinischen Prüfungen, zur Registrierung von Produkten und Wirtschaftsakteuren und Bescheinigungen, zur Erfüllung der Pflichten, die in den in Art. 113 Abs. 3 lit. d genannten Bestimmungen festgelegt sind, weiter bis zu dem Datum, das sechs Monate nach dem Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung gemäß Art. 34 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 746/201 liegt.
(5) In-vitro-Diagnostika gemäß dem Medizinproduktegesetz, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Betrieb sind oder zur Anwendung bereitgehalten werden, In-vitro-Diagnostika, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Medizinproduktegesetzes 2021 in Betrieb waren oder zur Anwendung bereitgehalten wurden, dürfen weiter betrieben oder angewendet werden, es sei denn, sie weisen im Hinblick auf ihre Sicherheit oder Leistung Mängel auf, durch die Patienten, Anwender oder Dritte gefährdet werden können. Für diese Produkte gelten weiterhin die entsprechenden Anforderungen des Medizinproduktegesetzes, BGBl. Nr. 657/1996, mit Ausnahme des V. Hauptstücks, und der darauf basierenden Verordnungen bezüglich die Bestimmungen des Betreibens 8. und Anwendens von In-vitro-Diagnostika 9. Abschnitts dieses Bundesgesetzes.
(6) Ausnahmegenehmigungen, die gemäß § 32 Medizinproduktegesetz für In-vitro-Diagnostika im Interesse des Gesundheitsschutzes erteilt wurden, bleiben gemäß den darin enthaltenen Angaben gültig.