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BGBl. I Nr. 42/2023

kundgemacht 20.04.2023 RIS↗Parlament↗
Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017
Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 42/2023× zu WTBG 2017×

Änderungen durch diese Kundmachung

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (WTBG 2017) 323 § 0↗RIS↗
§ 17geändertAbs 1; Abs 2; Abs 3 (neu)
in Kraft 22.07.2020 – 20.04.2023 · idF BGBl. I Nr. 67/2020 · danach: BGBl. I Nr. 42/2023 § 17↗RIS↗
in Kraft ab 21.04.2023 · idF BGBl. I Nr. 42/2023 § 17↗RIS↗
Einladung zum ersten Prüfungsteil
§ 17.
(1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat dem Bewerber nach Zulassung zur Fachprüfung die nächsten stattfindenden Prüfungstermine und die Form, in der die Prüfung an diesen Terminen durchgeführt wird, sowie allenfalls die Prüfungsorte bekannt zu geben.
(2) Der Prüfungsausschuss hat bis zum 30.6 30. eines Jahres Juni jeden Kalenderjahres die Termine der jeweiligen schriftlichen Prüfungsteile, die Durchführung gemäß § 32a und die jeweiligen Prüfungsorte (Landesstellen) für das nächstfolgende Kalenderjahr festzulegen. Die Prüfungstermine, die Durchführung gemäß § 32a und Prüfungsorte sind auf der Website der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu verlautbaren.
(3) Eine bereits bekannt gegebene Durchführung gemäß § 32a oder bereits bekannt gegebene Prüfungsorte können bis zu einem Monat vor einem Termin für einen schriftlichen Prüfungsteil abgeändert werden. Diese sind auf der Website der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu verlautbaren.