BGBl. I Nr. 67/2020
Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017
Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 17geändertAbs 1
Einladung zum ersten Prüfungsteil
§ 17.
(1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat den dem Bewerber nach Zulassung zur Fachprüfung unter Bekanntgabe der Prüfungsorte zum die nächsten stattfindenden Termin zum ersten Prüfungsteil einzuladen Prüfungstermine und Prüfungsorte bekannt zu geben.
(2) Der Prüfungsausschuss hat bis zum 30.6. eines Jahres die Termine der jeweiligen schriftlichen Prüfungsteile und die jeweiligen Prüfungsorte (Landesstellen) für das nächstfolgende Kalenderjahr festzulegen. Die Prüfungstermine und Prüfungsorte sind auf der Website der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu verlautbaren.