Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 50/2023

kundgemacht 19.05.2023 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesverfassungsgesetzes über die Transparenz von Medienkooperationen sowie von Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums, des Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetzes sowie des KommAustria-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesverfassungsgesetz über die Transparenz von Medienkooperationen sowie von Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums, das Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz sowie das KommAustria-Gesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 50/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG) 17 § 0↗RIS↗
§ 4geändert ab 01.01.2024 ersetzt durch BGBl. I Nr. 129/2024Abs 1 Z 1, Z 2a (neu), Schlussteil; Abs 2 (aufgehoben); Abs 3
in Kraft 01.07.2012 – 31.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 125/2011 · danach: BGBl. I Nr. 129/2024 § 4↗RIS↗
vorgesehen ab 01.01.2024 · idF BGBl. I Nr. 50/2023 (kundgemacht am 19.05.2023) · ersetzt durch BGBl. I Nr. 129/2024 (kundgemacht am 22.07.2024) § 4↗RIS↗
Bekanntgabepflicht und Veröffentlichung von Förderungen und Programmentgelt
§ 4.
(1) Zusätzlich zu den Bekanntgabepflichten nach § 2 Abs. 1 1a haben die dort angeführten Rechtsträger für an Medieninhaber eines periodischen Mediums gewährte Förderungen
1. aus den Fonds gemäß § 29 und, § 30 und § 33a des KommAustria-Gesetzes – KOG, BGBl. I Nr. 32/2001,
2. nach dem Presseförderungsgesetz 2004 – PresseFG 2004, BGBl. I Nr. 136/2003,
2a. nach dem Qualitäts-Journalismus-Förderungs-Gesetz – QJF-G, BGBl. I Nr. xxx/2023 (Anm.: BGBl. I Nr. 163/2023),
3. nach Abschnitt II des Publizistikförderungsgesetzes 1984 – PubFG, BGBl. Nr. 369/1984, sowie
4. die mit den in Z 1 bis 3 angeführten Fördermaßnahmen insofern inhaltlich vergleichbar sind, als insbesondere die inhaltliche Gestaltung, Herstellung oder Verbreitung eines periodischen Druckwerks oder die inhaltliche Gestaltung und Ausstrahlung oder Abrufbarkeit eines periodischen elektronischen Mediums gefördert werden,
den Namen des Förderungsempfängers und die Gesamtsumme der jeweils innerhalb eines Quartals Kalenderhalbjahres gewährten Förderungen bekanntzugeben. Maßgeblich ist die Zusage der Förderung, wobei nachträgliche Änderungen nicht zu berücksichtigen sind. § 2 Abs. 3 und 4 sowie § 3 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Wurden von einem Rechtsträger keine Förderungen im Sinne des Abs. 1 im jeweils maßgeblichen Zeitraum vergeben oder beträgt die Gesamthöhe der Förderung an einen Medieninhaber nicht mehr als 5 000 Euro im entsprechenden Quartal, so ist dies im Wege der Webschnittstelle (§ 2 Abs. 3) gesondert bekanntzugeben.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 2 Z 20, BGBl. I Nr. 50/2023)
(3) In einer weiteren Rubrik ist die vom ORF bekanntgegebene Höhe des dem ORF innerhalb des jeweiligen Quartals Kalenderhalbjahres zugekommenen Programmentgelts (§ 31 Abs. 1 ORF-G) sowie der Abgeltung nach § 31 Abs. 11 ORF-G zu veröffentlichen.