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BGBl. I Nr. 52/2023

kundgemacht 19.05.2023 RIS↗Parlament↗
FWIT-Rat-Errichtungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem ein FWIT-Rat-Gesetz erlassen wird und das Forschungs- und Technologieförderungsgesetz, das Forschungsorganisationsgesetz, das Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz, das FTE-Nationalstiftungsgesetz sowie das Universitätsgesetz 2002 geändert werden (FWIT-Rat-Errichtungsgesetz – FREG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 52/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

FTE-Nationalstiftungsgesetz (FTEG) 4 § 0↗RIS↗
§ 11geändertAbs 1 Z 1
in Kraft 14.12.2021 – 19.05.2023 · idF BGBl. I Nr. 202/2021 · danach: BGBl. I Nr. 52/2023 § 11↗RIS↗
in Kraft ab 20.05.2023 · idF BGBl. I Nr. 52/2023 § 11↗RIS↗
Aufgaben des Stiftungsrats
§ 11.
(1) Der Stiftungsrat hat
1. unter Berücksichtigung der Empfehlung des Rates für Forschungs- und Technologieentwicklung betreffend die Förderwürdigkeit, die Verwendung der Fördermittel der Stiftung zu beschließen, die Verwendung der Fördermittel der Stiftung zu beschließen; dabei hat der Stiftungsrat den Forschungs-, Wissenschafts- Innovations- und Technologieentwicklungsrat zur Beratung heranzuziehen,
2. die Umsetzung der Beschlüsse zu forschungs- und technologiepolitischen Initiativen und Maßnahmen zu überprüfen und
… 15 unveränderte Absätze
3. die Tätigkeiten des Stiftungsvorstands zu überwachen. § 95 Abs. 2 und 3 Aktiengesetz 1965 – AktG, BGBl. Nr. 98/1965, ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Genehmigung des Stiftungsrats bedürfen:
1. der vom Stiftungsvorstand zu erstellende Jahresabschluss,
2. die Geschäftsordnung des Stiftungsvorstands gemäß § 7 Abs. 3 sowie deren Änderung,
3. Festlegung allgemeiner Grundsätze der Veranlagung des Stiftungsvermögens und der Stiftungszuflüsse gemäß § 4 Abs. 2,
4. der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften,
5. die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen Betrag von 20 000 Euro im Einzelnen oder insgesamt 50 000 Euro in einem Geschäftsjahr übersteigen und
6. Investitionen, soweit sie einen Betrag von 10 000 Euro übersteigen.
(3) Der Beschlussfassung des Stiftungsrats sind vorbehalten:
1. die Bestellung des Stiftungsprüfers gemäß § 15 Abs. 2,
2. Verwendung der Fördermittel gemäß § 3,
3. die dem Stiftungsvorstand gemäß § 6 Abs. 5 zustehende Vergütung und
4. die Entlastung der Mitglieder des Stiftungsvorstands im Zusammenhang mit der Genehmigung des Jahresabschlusses gemäß § 15 Abs. 4.
Schlagworte
Forschungsentwicklung