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BGBl. I Nr. 66/2023

kundgemacht 21.06.2023 RIS↗Parlament↗
Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002
Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 66/2023× zu AWG 2002×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) 13 § 0↗RIS↗
§ 11aneu
in Kraft ab 22.06.2023 · idF BGBl. I Nr. 66/2023 § 11a↗RIS↗

Transparenz zur Vermeidung der Lebensmittelverschwendung

Paragraph 11 a,

  1. Absatz eins,Lebensmitteleinzelhändler mit mindestens einer Verkaufsstelle über 400m2 oder mit mindestens fünf Verkaufsstellen und buchführungspflichtige Lebensmittelgroßhändler haben pro Kalenderquartal bis spätestens zum 10. des zweitfolgenden Monats folgende Daten zu melden:
    1. Litera a
      die Masse der Lebensmittel, die unentgeltlich zum menschlichen Verzehr weitergegeben wurden (in Kilogramm Nettogewicht);
    2. Litera b
      die Masse der Lebensmittel, die als Abfall weitergegeben wurden (in Kilogramm Nettogewicht), sofern möglich untergliedert nach Warengruppen.
    Diese Daten sind in automationsunterstützt verarbeitbarer Form und elektronisch – soweit eingerichtet im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, Absatz eins, – an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln. Diese Meldung hat erstmalig für das vierte Kalenderquartal 2023 zu erfolgen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie veröffentlicht vierteljährlich einen Bericht über die gemeldeten Daten.