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BGBl. I Nr. 78/2023

kundgemacht 19.07.2023 RIS↗Parlament↗
Gesellschaftsrechtliches Mobilitätsgesetz
Bundesgesetz, mit dem zur Umsetzung der Gesellschaftsrechtlichen Mobilitäts-Richtlinie 2019/2121 ein Bundesgesetz über grenzüberschreitende Umgründungen von Kapitalgesellschaften in der Europäischen Union (EU-Umgründungsgesetz – EU-UmgrG) erlassen wird und das Firmenbuchgesetz, das Rechtspflegergesetz, das Übernahmegesetz, das Aktiengesetz, das Umwandlungsgesetz, das Bankwesengesetz sowie das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Gesellschaftsrechtliches Mobilitätsgesetz – GesMobG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 78/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

EU-Umgründungsgesetz (EU-UmgrG) neu § 0↗RIS↗
§ 15neu
in Kraft ab 01.08.2023 · idF BGBl. I Nr. 78/2023 § 15↗RIS↗

Offenlegung

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Der Vorstand der Gesellschaft hat spätestens einen Monat vor dem Tag der Gesellschafterversammlung, in welcher der Umwandlungsbeschluss (Paragraph 16,) gefasst werden soll, bei dem Gericht, in dessen Sprengel die Gesellschaft ihren Sitz hat, folgende Unterlagen einzureichen:
    1. Ziffer eins
      den Umwandlungsplan nach Paragraph 10,;
    2. Ziffer 2
      eine Mitteilung an die Gesellschafter, die Gläubiger und das zuständige Organ der Arbeitnehmervertretung, in Ermangelung eines solchen an die Arbeitnehmer selbst, dass sie der Gesellschaft spätestens fünf Arbeitstage vor dem Tag der Gesellschafterversammlung Bemerkungen zum Umwandlungsplan übermitteln können.
  2. Absatz 2,Der Umstand sowie der Tag der Einreichung der Unterlagen nach Absatz eins, sind von Amts wegen in das Firmenbuch einzutragen; die Unterlagen sind in die Urkundensammlung aufzunehmen (Paragraph 12, FBG). Die Abfrage dieser Unterlagen in der Urkundensammlung ist kostenlos.
  3. Absatz 3,Gläubigern der Gesellschaft sind die in Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 genannten Unterlagen auf Verlangen zu übersenden oder in elektronischer Form zugänglich zu machen.