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BGBl. I Nr. 88/2023

kundgemacht 20.07.2023 RIS↗Parlament↗
Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 und des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Verwaltungsstrafgesetz 1991, das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 und das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 88/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) 27 § 0↗RIS↗
§ 48aneu
in Kraft ab 21.07.2023 · idF BGBl. I Nr. 88/2023 § 48a↗RIS↗

Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung

Paragraph 48 a,

  1. Absatz eins,Paragraph 25 a, ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      In der Ladung darf nur dann angeordnet werden, dass der Beschuldigte unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung teilzunehmen hat, wenn er auf das persönliche Erscheinen verzichtet hat.
    2. Ziffer 2
      Zeugen und Beteiligte, die vernommen werden sollen, sind möglichst persönlich vorzuladen, es sei denn, der Beschuldigte hätte darauf verzichtet.
  2. Absatz 2,Zeugen, die unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung an der Verhandlung teilnehmen, sind nach dem Aufruf der Rechtssache bis zu ihrer Vernehmung von der Teilnahme auszuschließen.